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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - ?ffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-W?rttemberg, Stuttgart, fr?her: Berufsakademie Stuttgart (Fachrichtung ?ffentliche Wirtschaft), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Studierender, der Angeh?riger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich f?r eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angeh?rigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von f?nf Jahren zu verlangen. Unter Umst?nden wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einf?hrung dieses Kriteriums abh?ngig gemacht wird. Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter gef?hrt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen B?chern Gebrauch machen. Silke Schwab画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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