Die Bedeutung der EMRK (Art. II-112 Abs. 4 VEV) und der Verfassungs?berlieferungen der Mitgliedstaaten (Art. II-112 Abs. 4 und Abs. 6 VEV) f?r die Auslegung der Grundrechte

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Die Bedeutung der EMRK (Art. II-112 Abs. 4 VEV) und der Verfassungs?berlieferungen der Mitgliedstaaten (Art. II-112 Abs. 4 und Abs. 6 VEV) f?r die Auslegung der Grundrechte

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, V?lkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12 Pkt., Westf?lische Wilhelms-Universit?t M?nster (Institut f?r Recht und Politik), Veranstaltung: Seminar - Die Grundrechte im Vertrag ?ber eine Verfassung f?r Europa, 31 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag ?ber eine Verfassung f?r Europa (VEV) unterzeichnet. Durch die Aufnahme der EU-Grundrechtscharta (GRCH) in Teil II des VEV steht diese kurz davor, von einer reinen Auslegungshilfe zu einem bindenden Teil europ?ischen Verfassungslebens zu erwachsen. Doch der positive Klang einer Verfassung eilt den eigentlichen Kodifikationen schnell voraus, bringen sie dem B?rger doch gew?hnlich Rechtsschutz und Rechtssicherheit. Unterziehen sich die Kodifikationen jedoch dem kritischen Blick der gesamten europ?ischen Juristenzunft, wird diese Euphorie schnell gebremst. Schw?chen der Kodifikation werden aufgedeckt und Problemkreise in Frage gestellt. Diese Arbeit wird sich mit der Bedeutung der Europ?ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Verfassungs?berlieferungen der Mitgliedstaaten f?r die Auslegung der Grundrechte befassen. Probleme bestehen hierbei insbesondere dort, wo der Schutzbereich von Grundrechten unterschiedlicher Kodifikationen betroffen ist, n?mlich der EMRK und der des VEV. Diese Kollisionen waren bisher unbedenklich, was sich mit dem Verbindlichwerden der GRCH ?ndern wird. Die Wurzel des Problems liegt zum einen im parallelen Grundrechtsschutz. Bisher unterlag der Grundrechtsschutz auf europ?ischer Ebene dem Europ?ischen Gerichtshof f?r Menschenrechte (EGMR), dem die EMRK als Grundlage dient, und dem Europ?ischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), dem bisher kein bindender Grundrechtskatalog zugrunde liegt. Art. II-112 Abs. 3 VEV, der diesen Problemen vorbeugen soll, birgt jedoch in seiner Begrifflichkeit einige Unklarheiten. Zum anderen entsteht das Problem, weil Grundrechtsschutz in Europa auf mehreren Ebenen, Grundgesetz, VEV und EMRK stattfindet. Um dem zu begegnen, f?gte man mit Art. II-52 VEV G?nstigkeitsklauseln in die Grundrechtscharta bzw. den VEV ein, die einerseits als Schranke dienen sollen, andererseits die Rechtssicherheit in Europa wahren sollen. Insbesondere bei der Anwendung dieser Klauseln ergeben sich z.B. im mehrpoligen Grundrechtssystem Widerspr?che.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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Europa Anwendung andererseits reinen Grundgesetz