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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: vollbefriedigend (10 Punkte), Ruhr-Universit?t Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung hat in Deutschland eine gro?e praktische Bedeutung und ist hier die am weitesten verbreitete Unternehmens-Rechtsform.Diese gro?e Attraktivit?t beruht wesentlich auf der gr??eren Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter als in einer Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Das GmbH-Gesetz sieht f?r die GmbH grunds?tzlich zwei Organe vor, n?mlich die Gesellschafterversammlung und den Gesch?ftsf?hrer.Letzterer wird durch die Gesellschafter bestellt. Dies geschieht entweder durch den Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 S. 3 GmbHG) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Gesch?ftsf?hrer unterliegt dem Verhaltensma?stab des § 43 Abs. 1 GmbHG und haftet bei einer Pflichtverletzung gegen?ber der Gesellschaft. Aber auch eine pers?nliche Haftung gegen?ber Dritten ist m?glich, z.B. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG. Es kann aber auch vorkommen, dass der Bestellvorgang nichtig ist, weil zum Beispiel bei der bestellten Person Eignungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG fehlen, er die Gesch?fte aber gleichwohl f?hrt. Ebenso ist es denkbar, dass ein Gesellschafter oder Dritter, ohne jemals bestellt worden zu sein, die Gesch?ftsf?hrung tats?chlich innehat. Der Grund f?r die Nichtbestellung kann vielf?ltig sein. Zu denken w?re hier zum Beispiel an jemanden bei dem zwingende Ausschlussgr?nde vorliegen, so dass formal eine andere Person zum Gesch?ftsf?hrer bestellt wird, welcher Weisungen des Hintermanns ausgesetzt ist. Die beiden genannten F?lle, insbesondere die Umgehungskonstruktionen, sind in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Zu beachten ist hier aber auch, dass der Gesch?ftsf?hrer gegen?ber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist. Die Gesellschafter k?nnen somit weitgehenden Einfluss auf die Gesch?ftsf?hrung nehmen. Sie unterliegen dagegen aber keinem dem § 43 Abs. 1, 2 GmbHG ?hnlichen Verhaltens- und Haftungsma?stab. Die Handlungsfreiheit der Gesellschafter und die Verantwortlichkeit fallen somit grunds?tzlich auseinander. Aufgrund dieser Aspekte ist zu untersuchen unter welchen genauen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder Dritter als faktischer bzw. tats?chlicher Gesch?ftsf?hrer anzusehen ist. Und des Weiteren ist zu fragen, welche Konsequenzen sich aus der Annahme eines faktischen Gesch?ftsf?hrers ergeben.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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