Zentrale versus dezentrale Anwendung des europ?ischen Kartellrechts

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Zentrale versus dezentrale Anwendung des europ?ischen Kartellrechts

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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 13 Punkte, Christian-Albrechts-Universit?t Kiel (Deutsches und eup?isches Kartellrecht), Veranstaltung: Seminar zum deutschen und europ?ischen Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den grundlegenden T?tigkeitsfeldern der Europ?ischen Union geh?rt gem?? Art. 3 I lit. g EGV1 die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verf?lschungen sch?tzt. Nach Art. 4 I EGV sind die Mitgliedstaaten und die Europ?ische Gemeinschaft bei ihrer T?tigkeit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet. Dem Ziel eines freien Wettbewerbs dienen die Kartellrechtsvorschriften der Art. 81, 82 EGV und Art 65, 66 EGKS2. Auf der Ebene des sekund?ren Gemeinschaftsrechts hat der Rat mit der Fusionskontroll-Verordnung (FusKontrVO) von 1989 einen gemeinschaftsrechtlichen Ordnungsrahmen f?r Unternehmenszusammenschl?sse geschaffen. Problematisch erweist sich die Anwendung dieses Wettbewerbsrechts. So gibt es auf der einen Seite die zentrale Anwendung durch die Generaldirektion IV der Europ?ischen Kommission, auf der anderen Seite die nationalen Beh?rden und Gerichte, die das europ?isches Wettbewerbsrecht dezentral anwenden. Somit stellt sich die Frage nach der Rechtsanwendungskonkurrenz, das hei?t, die Frage, nach zentraler oder dezentraler Anwendung des Gemeinschaftsrecht. Dies ist das Thema der folgenden Arbeit.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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sekund -Albrechts geschaffen Anwendung erweist