Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie f?r sexuell grenzverletzende Kinder im strafunm?ndigen Alter

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Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie f?r sexuell grenzverletzende Kinder im strafunm?ndigen Alter

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Veranstaltung: Sexuelle ?bergriffe durch Kinder und Jugendliche, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abschlussarbeit besch?ftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII insbesondere mit dem Thema in welchem Rahmen eine ambulante T?tertherapie f?r strafunm?ndige Klienten von Seiten des Jugendamtes als Leistungstr?ger angeboten werden kann. Eine ambulante Therapie kann entweder nach § 27 ff SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung oder nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe f?r Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung angeboten werden. Das Jugendamt hat die Aufgabe ein Kind bzw. einen Jugendlichen zu helfen und zu unterst?tzen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Pers?nlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Erf?hrt das Jugendamt durch Selbstmeldung, die Polizei o.a. von sexuell grenzverletzendem Verhalten, so muss es die Situation eruieren und wenn n?tig den Leistungsberechtigen ein Hilfsangebot unterbreiten. Sollte als Hilfe eine ambulante Therapie angezeigt sein, so m?ssen nach § 36 SGB VIII sowohl die Eltern als auch das Kind vor Inanspruchnahme der Hilfe informiert werden, welche Art und welchen Umfang die Hilfe hat. In diesem Rahmen wird auch ein Hilfeplan erstellt. In regelm??igen Abst?nden sollten sich alle Beteiligten (Jugendamt, Leistungsberechtigte, Hilfeerbringende Einrichtung und das Kind) zusammensetzen, um die Notwendigkeit und die Geeignetheit der Hilfe immer wieder zu ?berpr?fen und evtl. die Hilfe zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung anzupassen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Wird das Hilfeangebot der Jugendhilfe von den Eltern abgelehnt, so kann dies auch rechtliche Folgen mit sich ziehen. Das Jugendamt muss pr?fen, ob eine Kindeswohlgef?hrdung nach § 1666 BGB vorliegt. In § 1666 BGB hei?t es, wird das k?rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Verm?gen gef?hrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Ma?nahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Im schlimmsten Fall kann das Familiengericht in diesem Rahmen den Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entziehen und das Kind muss dann evtl. fremd untergebracht werden. Die Beratungsstelle sollte ?ber Schwierigkeiten und m?glicherweise von Seiten des Jugendamtes oder des Familiengerichtes aufgebauten Druck informiert sein um insbesondere die Risikoeinsch?tzung besser beurteilen und auch die Eltern und das Kind mit ihren ?ngsten und Vorbehalten besser verstehen zu k?nnen.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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