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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - ?ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10, Bayerische Julius-Maximilians-Universit?t W?rzburg (Juristische Fakult?t), Veranstaltung: Seminar zum 'Staatsorganisationsrecht', Sprache: Deutsch, Abstract: 'Parlamentbeherrschende Monopolstellung: Bundeskartellamt verbietet Gro?e Koalition' so titelte am 7. August 2014 die Satire-Webseite . Diese eindeutig humoristische Schlagzeile regt aufgrund aktueller politischer Machtverh?ltnisse in den obersten Bundesorganen dennoch zum Nachdenken an. Regierungsparteien (CDU/CSU , SPD ): 504 Sitze (79,9 %), die Oppositionsparteien (B?ndnis 90/Die Gr?nen, Die Linke): 127 Sitze (20,1 %) . So lautete das Ergebnis der Sitzverteilung zwischen Regierungsfraktionen und Oppositionsfraktionen nach den Koalitionsverhandlungen infolge des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 22. September 2013. Die sogenannte Gro?e Koalition bestimmt sich als Koalition aus den im Parlament am st?rksten vertretenen Parteien. Koalition im Allgemeinen bedeutet in der Politik ein auf Grundlage von Absprachen, zweckgerichtetes und in der Regel vorl?ufig zeitlich befristetes B?ndnis politischer Parteien zur Bildung und Unterst?tzung von Regierungen in parlamentarischen Demokratien. Die Bildung eines solch gro?en B?ndnisses in Relation zu den Oppositionsfraktionen sorgte f?r einen gro?en Aufschrei in den Medien, bei den Parteien der Opposition sowie teils auch bei den Regierungsfraktionen selbst. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle sei durch die Opposition nicht mehr in ausreichender Weise garantiert. F?r viele parlamentarische Kontrollinstrumente, welche typischerweise in erster Linie von der Opposition genutzt werden, fehlen die erforderlichen Quoren von meist ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. 2008 wurden schon aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Lissabon-Vertrag manche Quoren von ein Drittel auf ein Viertel der Bundestagsmitglieder herabgesetzt. Eine der sch?rfsten 'Waffen' der Opposition ist dabei beispielshalber die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Grundgesetz (GG). Dieses Instrument hat etwa, eingeleitet durch die Opposition, zur Aufkl?rung der 'Drohnenaff?re' im Juni 2013 gef?hrt. Die Einsetzung eines solchen Untersuchungsausschusses hat jedoch laut Art. 44 I S.1 GG einen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages zur Voraussetzung. Bei den derzeitigen Stimmenverh?ltnissen im Deutschen Bundestag w?re es somit den Oppositionsfraktionen nicht m?glich einen solchen Antrag allein zu stellen.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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