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Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universit?t T?bingen, 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Lehre von Verfahrensgrunds?tzen hat im Einzelzwangsvollstreckungsrecht ?hnlich wie im Insolvenzrecht keine, oder doch nur sehr kurze Tradition. Dies mag blo? daran liegen, dass die Struktur der Zwangsvollstreckung der Prinzipienbildung widerstrebt. Sodann ist fraglich, ob es einen 'festen' Prinzipienkatalog ?berhaupt geben kann. Einen tradierten Kanon von Vollstreckungsprinzipien scheint es jedenfalls nicht zu geben. Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines in einem Vollstreckungstitel f?r den Gl?ubiger gegen den Schuldner festgelegten Anspruchs vermittels staatlicher Gewalt. Man spricht hierbei auch von der Einzelzwangsvollstreckung - es greifen einzelne Gl?ubiger auf einzelne Verm?gensgegenst?nde des Schuldner ( zwangsweise ) zu. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtvollstreckung, bei der eine Mehrheit von Gl?ubigern auf das gesamte Verm?gen des Schuldners zugreift. Das Gesetz unterscheidet nach den m?glichen titulierten Anspr?chen die Vollstreckung wegen : Geldforderungen ( §§ 803 - 871 ) Herausgabe von Sachen ( §§ 883 - 886 ); Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen ( §§ 887 -893 ); Abgabe von Willenserkl?rungen ( §§ 894 - 898 ). Nicht schon um Zwangsvollstreckung handelt es sich hingegen bei Arrest und einstweiliger Verf?gung ( §§ 916 - 945 ) , die lediglich der Sicherung einer k?nftigen Vollstreckung dienen. Ferner wird innerhalb der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Zugriffsobjekt unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm?gen ( §§ 808 - 827 : k?rperliche Sachen; §§ 828 - 863 : Forderungen und andere Verm?gensrechte ) und in das unbewegliche Verm?gen ( §§ 864 - 871 i.V.m. ZVG ). Aus der vorangestellten Definition ergibt sich: Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es in erster Linie, dem Gl?ubiger zu der ihm wegen seines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner geb?hrenden Befriedigung verhelfen. Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist also die Rechtsverwirklichung. Der staatlichen Gewalt bedarf es deswegen, weil dem Gl?ubiger eine Selbsthilfe - von Ausnahmen abgesehen ( z.B. §§ 229 f, 562 b, 859 BGB ) - im Interesse des Rechtsfriedens verboten ist. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, und gegen diesen hat der Gl?ubiger einen vom Justizgew?hrungsanspruch umfassten Vollstreckungsanspruch ( Art. 2 I, 14, 20 III GG ).画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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