Der Schutz des Eigentums nach dem Grundgesetz, der EMRK und dem Recht der EU

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Der Schutz des Eigentums nach dem Grundgesetz, der EMRK und dem Recht der EU

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, V?lkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut (16 Punkte), Freie Universit?t Berlin, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des Eigentums ist in Europa auf verschiedenen Ebenen gew?hrleistet. Er kommt auf nationaler Ebene - deren Untersuchung sich vorliegend auf die deutsche Perspektive beschr?nkt - in Art. 14 GG und auf v?lkerrechtlicher Ebene in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europ?ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zum Ausdruck. Im Rahmen der Europ?ischen Union existiert bislang keine verbindliche Kodifikation der Eigentumsgarantie. Der EuGH erkennt jedoch in st?ndiger Rechtsprechung ein gemeinschaftsrechtliches Eigentumsrecht an, wobei er sich auf die Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten sowie Art. 1 des 1.ZP zur EMRK st?tzt. Die Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union (GRC), deren Art. 17 das Eigentum auf Gemeinschaftsebene sch?tzt, ist noch nicht verbindlich, wird aber mit Inkrafttreten der Europ?ischen Verfassung (EVV) in deren Teil II Geltung beanspruchen. Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandard kommt im Rahmen des GG aufgrund des Homogenit?tserfordernisses nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG eine gro?e Bedeutung zu. Das BVerfG hat in seinem Solange II-Beschluss die konkrete Normenkontrolle von sekund?ren Gemeinschaftsrechtsakten nach Art. 100 Abs. 1 GG f?r unzul?ssig erkl?rt, solange die Europ?ischen Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegen?ber ihrer Hoheitsgewalt generell gew?hrleisten, der dem des Grundgesetzes im Wesentlichen gleichkommt. Der dort festgestellte im Wesentlichen ?bereinstimmende Schutz ist aber nicht statisch gegeben, sondern h?ngt ma?geblich von der Rechtsprechung des EuGH ab. Ob der Eigentumsschutz der EU dem des GG im Wesentlichen entspricht, hat daher Auswirkungen auf die verfassungsgerichtliche ?berpr?fbarkeit von Gemeinschaftsrechtsakten. Als Rechtsmittel gegen mitgliedstaatliche Rechtsakte kommt neben der nationalen Verfassungsbeschwerde die konventionsrechtliche Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK in Betracht. Die Bedeutung dieses zus?tzlichen Rechtswegs h?ngt davon ab, wie es auf der jeweiligen Ebene um den Schutz des Eigentums bestellt ist.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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