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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, FernUniversit?t Hagen, Veranstaltung: Moudul 2.7 Verwaltung und Dritter Sektor, Sprache: Deutsch, Abstract: 1 Einleitung Mit dem Kommunalrechtsreformgesetz (KommRRefG) vom 18. Dezember 2007 schlie?t das Land Brandenburg an die Anfang der 1990er Jahre beginnende Entwicklung der Direktwahl der Landr?te analog der B?rgermeister in der S?ddeutschen Ratsverfassung an. In den Verfassungen der Bundesl?nder wurden, ausgehend von den ostdeutschen L?ndern, verst?rkt direktdemokratische Elemente, wie sie nach Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zugelassen sind, implementiert. Eine besondere Pr?ferenz repr?sentativ- oder direktdemokratischer Elemente wird nicht angenommen1. Die Arten der B?rgerbeteiligung reichen dabei von Sachentscheidungen in Form von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden (und den analogen Instrumenten auf kommunaler Ebene) bis zu Personalentscheidungen in der Direktwahl der B?rgermeister2, die sukzessive auf die Landr?te ?bertragen wurden. Bei der Einrichtung der direktdemokratischen Instrumente in grunds?tzlich repr?sentativ-demokratischen Systemen (parlamentarisch wie pr?sidentiell) kommt der Ausgestaltung der Quoren, der vorgeschriebenen Mindestzahl an Wahlbeteiligung oder abgegebenen Stimmen3, auf allen Verfahrensstufen eine besondere Bedeutung zu. Das brandenburgische Kommunalwahlrecht sieht f?r die Direktwahl der Oberb?rgermeister der kreisfreien St?dte wie f?r die Landr?te eine absolute Stimmenmehrheit sowie ein Zustimmungsquorum von 15% der Wahlberechtigten vor. Das Zustimmungsquorum, welches nach Intention des Wahlrechtsgebers die Legitimit?t der Gew?hlten sichern soll4, gilt in Verbindung mit einer geringen Wahlbeteiligung als urs?chlich f?r das Scheitern der ersten sechs direkten Landratswahlen im Januar und Februar 20105. In den sechs Landkreisen erreichte nur ein Kandidat im Kreis Oberspreewald-Lausitz im zweiten Wahlgang die erforderlichen Mehrheiten. In den ?brigen f?nf Landkreisen ging das Wahlrecht auf die Kreistage ?ber. Im Landkreis Barnim wurde der Landrat durch Losentscheid bestimmt. Ausgehend von den Besonderheiten des brandenburgischen Kommunalwahlrechts sollen die rechtlichen Grundlagen, Arten und Wirkungen von Quoren untersucht werden. Aus der anschlie?enden Betrachtung der Ursachen und Wirkungen einer r?ckl?ufigen Wahlbeteiligung soll die Frage gekl?rt werden, ob Quoren, wie mit den KommRRefG intendiert, tats?chlich die Legitimit?t der Landr?te sichern und unter Umst?nden sogar positiv auf die Wahlbeteiligung wirken k?nnen.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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