Internationale Organisationen als V?lkerrechtssubjekte

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Internationale Organisationen als V?lkerrechtssubjekte

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Europarecht, V?lkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 10 Pkt., Westf?lische Wilhelms-Universit?t M?nster (Lehrstuhl f?r ?ffentliches Recht einschl. V?lker- und Europarecht), Veranstaltung: Internationale Organisationen, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Als V?lkerrechtssubjekt bezeichnet man solche Einheiten, denen durch die V?lkerrechtsordnung die F?higkeit zuerkannt wird, Tr?ger v?lkerrechtlicher Rechte und/oder Pflichten zu sein. Art und Umfang dieser Rechte und Pflichten richten sich nach der Natur des einzelnen V?lkerrechtssubjekts und nach seiner Stellung in der V?lkerrechtsordnung. Noch bis in die erste H?lfte des 20. Jahrhunderts galten Staaten als einzige V?lkerrechtssubjekte. Der seit 1945 enorm gestiegene grenz?berschreitende Verkehr von Waren, Personen und Finanzdienstleistungen machte jedoch eine institutionalisierte Form der Zusammenarbeit der Staaten n?tig. Damit einher ging nicht nur die wachsende Anzahl und Bedeutung internationaler Organisationen (im Folgenden abgek?rzt als i.O.), sondern auch die Frage nach Art, Umfang und Erwerb ihrer V?lkerrechtssubjektivit?t. Wegen ihrer Bedeutung als 'Motoren des V?lkerrechts' werden Staaten als 'geborene' oder 'origin?re' V?lkerrechtssubjekte bezeichnet. I.O. dagegen k?nnen nur durch Zuweisung eigener v?lkerrechtlicher Rechten und Pflichten von den Mitgliedsstaaten in einer Satzung oder einem Gr?ndungsvertrag zu V?lkerrechtssubjekten 'erkoren' werden. Die V?lkerrechtssubjektivit?t einer i.O. ist dabei jedoch zwei Einschr?nkungen unterworfen. Zum einen ist ihre V?lkerrechtssubjektivit?t partiell, d.h. ihre Rechtspers?nlichkeit reicht nur soweit, wie es zur Erreichung des Organisationszwecks erforderlich ist. Zum anderen ist ihre V?lkerrechtssubjektivit?t relativ, da sie zun?chst nur gegen?ber den Mitgliedsstaaten gilt. Gegen?ber einem Drittstaat kann eine i.O. erst als V?lkerrechtssubjekt auftreten, wenn dieser die i.O. als solche anerkannt hat. Einzig der UNO sprach der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil zum Bernadotte-Fall von 1949 die uneingeschr?nkte bzw. universelle V?lkerrechts-subjektivit?t zu. Der IGH hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass die Gr?ndungsstaaten der UN, die die ?berwiegende Mehrheit der internationalen Gemeinschaft repr?sentierten, die Rechtsmacht besessen hatten, eine Einheit mit universeller V?lkerrechtssubjektivit?t zu schaffen, die auch gegen?ber Dritten ohne deren Anerkennung wirkt. Durchaus umstritten ist daher, dass Organisationen wie z.B. multinationalen Konzernen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen bis heute keine V?lkerrechtssubjektivit?t zuerkannt wird.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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