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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13 Punkte, Universit?t Hamburg, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit soll der Begriff des urspr?nglichen Erwerbs in Kants Rechtsphilosophie besprochen und der Arbeits-theorie von John Locke gegen?bergestellt werden. Kants Lehre vom urspr?nglichen Erwerb muss als Bestandteil eines philosophischen Gesamtwerks betrachtet werden, das wesentlich von vernunfttheoretischen ?berlegungen gepr?gt ist. In der Vernunftf?higkeit des Menschen begr?ndet sich seine Willensautonomie, seine Freiheit von den Bedingungen der Natur. Der M?glichkeit der Freiheit wohnt zugleich der Anspruch auf freiheitsgem??e Selbstverwirklichung inne. Kant sucht, die Gesetzm??igkeiten der Vernunft zu beschreiben, die nicht die der Natur sind. Aus ihnen konstituiert sich das Rechtsverh?ltnis freiheitlich-selbstbestimmter Menschen, und in diesem Licht muss auch die dieser Arbeit zu Grunde liegende Untersuchung betrachtet werden. 'Freiheit
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, sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, urspr?ngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.' 1 Das Freiheitsrecht, das in der deutschen Verfassung im Menschenw?rdebegriff seine Entsprechung und in den Grundrechten seine Konkretisierung findet, ist auch Bezugspunkt privatrechtlicher ?berlegungen. Hierin besteht der Begr?ndungsbedarf der M?glichkeit, Eigentum zu erwerben. ´Eigentum´ soll zun?chst verstanden werden als das ausschlie?liche Gebrauchsrecht einer Person an einem ?u?eren Gegenstand. Kant und Locke gehen von einem ?hnlichen Menschenbild aus, wonach die Menschen frei, gleich und vernunftf?hig sind und sehen den urspr?nglichen Erwerb als vorpositiven Rechtsbegriff, der bereits im Naturzustand seine Begr?ndung findet....
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