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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,0, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Einf?hrung des SGB II am 01.01.2005 bedeutete eine Versch?rfung der Gesetzeslage f?r junge Menschen unter 25 Jahre. Eine versch?rfte Form von Sanktionen findet sich in § 31 Abs 5 und 6 SGB II, worin den jungen Menschen bei Versto? oder nicht Einhaltung gesetzlicher Vorgaben die Regelleistung, incl. m?glicher Mehrbedarfe auf bis zu 3 Monate gestrichen werden kann. Eine m?glicherweise gew?hrte Mietzahlung erfolgt direkt an den Vermieter. Die Konsequenz einer Pflichtverletzung nach diesem Gesetzbuch ist ein erheblicher Eingriff in die Pers?nlichkeitsrechte von Betroffenen. Die Begr?ndung f?r die komplette Streichung der Regelleistung bewirbt der Gesetzgeber damit, dass die 'Bringschuld' des Staates, jedem Jugendlichen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, oder eine Arbeitsgelegenheit mit Qualifizierungsma?nahme anbieten zu m?ssen, sehr hoch und teuer ist. Wird einem Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden von Seiten der Arbeitsgemeinschaft etwas Integrierendes in den Arbeitsmarkt angeboten, so hat die hilfebed?rftige Person dem entsprechend Folge zu leisten. Da sich die Lage auf dem Ausbildungsmarkt in den letzten Jahren stetig verschlechtert hat (die auf dem Arbeitsmarkt ebenso), waren, bzw. sind die Angebote der Arbeitsagenturen oftmals unfreiwillige L?ckenb??er, um eine ungewollt t?tigkeitslose Zeit zu ?berbr?cken. Erfolgt nach dem Schulabschluss jedoch nicht zeitnah ein ?bergang in eine geregelte Arbeits-, bzw. Ausbildungsumgebung, droht Frust und eine Verschlechterung der sozialen Lage. M?glicherweise belasten schlechte schulische Leistungen die Beziehung zu den Eltern, m?glicherweise sind es jedoch Mitglieder der peer-group, welche einen schlechten Einfluss auf den oder die Jugendliche vermuten lassen. Adoleszenzkrisen zehren an den Nerven. Familien stehen in dieser Phase oft am Rand ihrer Handlungsf?higkeit, geringe Aussichten auf einen positiven ?bertritt in das Erwerbsleben durch fehlende Ausbildungsstellen erschweren die Lage erheblich. Kann hier die (regelrechte) kombinierte Anwendung der §§ 22 SGB II und 41 SGB VIII zu einer Entspannung der Lage beitragen? Oder passen die beiden Vorschriften nicht zueinander?画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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