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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - ?ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universit?t Siegen (?ffentliches Recht, Sozialrecht, Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit besch?ftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts eine Grundrechtstr?gerschaft zukommt. Das hei?t, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufen k?nnen bzw. durch sie gesch?tzt werden. Dabei soll nicht nur untersucht werden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auch auf welche Grundrechte sie sich explizit berufen k?nnen. Das Bundesverfassungsgericht verneint grunds?tzlich eine Grundrechtstr?gerschaft juristischer Personen des ?ffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zum einen an einer grundrechtstypischen Gef?hrdungslage. Zum anderen begr?ndet das Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese. Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgenden genauer erl?utert werden.2 Dabei hat es allerdings f?r drei Sonderf?lle eine Grundrechtsberechtigung f?r juristische Personen des ?ffentlichen Rechts bejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universit?ten, Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3 Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtstr?gerschaft juristischer Personen des ?ffentlichen Rechts - mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias - sei je her umstritten. Bethge spricht vom 'Paradebeispiel f?r den literarischen Positionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion' 4. Die Grunds?tze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichts werden versucht auch auf andere juristische Personen des ?ffentlichen Rechts zu ?bertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen. Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschl?ge des Schrifttums sollen in der vorliegenden Arbeit insbesondere Ber?cksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchung mit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift f?r eine m?gliche Grundrechtsberechtigung inl?ndischer juristischer Personen des Privatrechts und des ?ffentlichen Rechts. 1 Vgl. S. 4 ff. 2 Vgl. S. 4 ff. 3 Vgl. S. 9 ff. 4 Bethge, A?R 104 (1979), 54 (86).画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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