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Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universit?t des Saarlandes (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakult?t), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung von werksvertraglichen T?tigkeiten zur Arbeitnehmer?berlassung ger?t aktuell immer st?rker in den Fokus der ?ffentlichkeit und der politischen Diskussion. 'Bundeskanzlerin Angela Merkel warnt Unternehmen vor Missbrauch von Werkvertr?gen', so die ?berschrift im Handelsblatt vom 13.01.2013. Nach einem Treffen mit DGB-Chef Michael Sommer versicherte die Kanzlerin, dass die Regierung den gezielten Einsatz von Werkvertr?gen innerhalb der Personalpolitik kritisch hinterfragt. Werkvertr?ge d?rften hier nicht zum Umgehungstatbestand f?r tarifliche Abmachungen benutzt werden. Der Sektor der Arbeitnehmer?berlassung ist der mit Abstand am schnellsten wachsende Gesch?ftszweig in der Bundesrepublik Deutschland. Waren im Jahre 2003 noch 320.000 Arbeitnehmer in dem Bereich der Arbeitnehmer?berlassung t?tig, stieg deren Zahl im Jahr 2006 auf ?ber 630.000 und steigerte sich bis zum Juni 2011 auf 910.000 Arbeitnehmer in 17.400 Verleihbetrieben . Um f?r diesen Gesch?ftsbereich einen juristischen Rahmen zu gew?hrleisten wurde mit dem Arbeitnehmer?berlassungsgesetz (A?G) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Mit zunehmender Reglementierung steigt die Gefahr, dass Unternehmen durch Wahl von anderen Vertragsformen, vor allem den der Werkvertr?gen, die im A?G genannten Regelungen umgehen und so unter dem 'Deckmantel' von Werkvertr?gen Arbeitnehmer?berlassung betreiben. Der Autor wurde pers?nlich erstmalig durch seinen beruflichen Stellenwechsel, zu einem Unternehmen, welches auf dem Gebiet der industriellen Montage-Dienstleistung t?tig ist, mit dem Thema konfrontiert. Das Kerngesch?ft des Unternehmens mit 130 Mitarbeitern umfasst hier sowohl die mechanische wie elektrische Installation von kompletten Industriestrassen wie auch kundenspezifische Montaget?tigkeiten. Genannte Arbeiten erfolgen zum Gro?teil aufgrund werksvertraglichen Vereinbarungen. So ist f?r ein Unternehmen, welches nicht ?ber eine Zulassung zur Arbeitnehmer?berlassung verf?gt, von elementarer Bedeutung hier eindeutige Abgrenzungskriterien zu kennen und zu beachten.
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