Strukturprinzipien der repr?sentativen Demokratie im Widerstreit zu plebiszit?ren Elementen im Grundgesetz

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Strukturprinzipien der repr?sentativen Demokratie im Widerstreit zu plebiszit?ren Elementen im Grundgesetz

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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - ?ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Humboldt-Universit?t zu Berlin (Juristische Fakult?t), Veranstaltung: Parlamentsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie bereits aus Art. 20 II 2 GG hervorgeht, ist grunds?tzlich zwischen unmittelbarer Demokratie (Art. 20 II 2 Alt. 1 GG: hier trifft das Volk die ma?geblichen Sach- und Personalentscheidungen selbst) und repr?sentativer Demokratie zu unterscheiden (in letzterer w?hlt das Volk Repr?sentanten, die im Auftrag des Volkes entscheiden , Art. 20 II 2 Alt. 2 GG). Die BRD ist als repr?sentative Demokratie ausgestaltet. Das folgt aus Art. 38 ff., 51, 54, 63 GG (Primat des Parlamentarismus'). Dennoch z?hlen die Fragen nach der demokratietheoretischen Sinnhaf-tigkeit und verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer st?rkeren Betonung plebiszit?rer Elemente auf Bundesebene zu jenen, die partout nicht verhallen wollen. Befl?gelt durch besondere verfassungsrechtliche wie -politische Ereignisse (etwa die Wiedervereinigung) bzw. Entwicklungen (die Forcierung europ?ischer Einigungsbestrebungen, Stichworte: Maastricht, EU-Verfassung) erf?hrt die Diskussion um die St?rkung identit?rer Elemente auf Bundesebene in unregelm??igen Abst?nden immer wieder neuen Schwung. Vor allem unter Rekurs auf die im Rahmen des Europ?isierungsprozesses notwendige Angleichung an Verfassungsrecht und Staatspraxis unserer europ?ischen Nachbarn, aber auch unter Hinweis auf den Umstand, dass etwa die H?lfte aller Weltstaaten auf nationaler Ebene Volksentscheide vorsehen, wird der Ausbau plebiszit?rer Elemente hartn?ckig beworben. Nach einer repr?sentativen Umfrage der Bertelsmann-Stiftung w?nschen sich heute 59% der Deutschen mehr Basisdemokratie auf Bundesebene. Ob eine derartige Forderung tats?chlich sinnvoll ist oder ob ihr vielmehr aus verfassungsrechtlichen und/oder verfassungspolitischen Gr?nden eine Absage zu erteilen ist, soll im Folgenden anhand dreier Schritte n?her untersucht werden: Zuerst bedarf es der Konturierung des Begriffs plebiszit?rer Elemente (vgl. II.). Im n?chsten Schritt ist zu pr?fen, ob eine Akzentuierung identit?rer Komponenten ?berhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz st?nde (de constitutione late/ferenda?), also verfassungsrechtlich zul?ssig w?re (vgl. III.). Erst dann kann untersucht werden, inwieweit eine ?ffnung der repr?sentativen Demokratie zugunsten plebiszit?rer Elemente ?ber die verfassungsrechtlich bereits implementierten Territorialplebiszite (Art. 29, 118 , 118a GG bzw. so gut wie leer laufende M?glichkeit der Gemeindeversammlung gem. Art. 28 I 4 GG) hinaus verfassungspolitisch w?nschenswert ist (vgl. IV.).画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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