Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik

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Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik

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Document from the year 2010 in the subject Organisation and Administration, , language: Czech, abstract: Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik wurde im Jahre 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) beendet. Diese wurde nachstehend durch Gesetz Nr. 192/2003 Slg. novelliert. Gleichzeitig wurde der f?nfte Teil der Zivilprozessordnung neu geregelt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zust?ndig in den Sachen: a)der ?berpr?fung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen ?ber B?rgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzukn?pfen, denn es w?re m?glich, diese auch durch die dazu errichteten unabh?ngigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzm??igkeits?berpr?fung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte ?bertragen wird; b)der Gesetzm??igkeits?berpr?fung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht - in diesen F?llen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte ?bertragen werden; c)der Entscheidungst?tigkeit ?ber die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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