Die Cybercrime-Konvention des Europarats

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Die Cybercrime-Konvention des Europarats

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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universit?t Frankfurt am Main (Institut f?r ?ffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der ?berwachung Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endg?ltigen, 28. Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Total?berwachung der Kommunikation der B?rger, einen unverh?ltnism??igen Eingriff in deren allgemeines Pers?nlichkeitsrecht darstellen w?rde, soll zun?chst einmal dargelegt werden, welche Argumente f?r und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Kommunikations?berwachung vorgebracht werden k?nnen. 1. Interessen der Staaten Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Pr?ambel zum Ausdruck bringt, dient die Effektuierung der Strafverfolgung zun?chst einmal dem Schutz des B?rgers oder wenigstens der St?rkung dessen subjektiven Sicherheitsgef?hls. Als Vorteile der ?berwachung lassen sich auch die sonstigen Strafzwecke wie Pr?vention und Besserung anf?hren. Zuv?rderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gr?nden erschwert ist. Die Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu ersch?ttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den Computerbereich beschr?nken und somit erh?hte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen k?nnen. Als weiteres Argument f?r eine verst?rkte Strafverfolgung im Internetbereich l?sst sich anf?hren, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erh?hten Sicherheit im Sinne der Bev?lkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichm??ige Ahndung von Straftaten gef?rdert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen.

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1 Internetadresse des Europarats: www.coe.int. Kontaktm?glichkeit f?r Eingaben bez?glich der Cybercrime-Konvention (CDPC): [email protected], [email protected] oder allgemein [email protected]. Zust?ndiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525. 2 conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist ?ber conventions.coe.int abrufbar.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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