Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Verm?gensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Verm?gensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

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Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, kann sich der Verletzte im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wenden. Die Arbeit behandelt die Frage, wer bei einer Verm?gensstraftat zum Nachteil einer Kapitalgesell-schaft "verletzt" im Sinne der §§ 171, 172 StPO und damit berechtigt ist, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Nach einer Kritik am vorherrschenden Verst?ndnis entwickelt der Autor einen Verletztenbegriff, der an die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsgutsobjekts ankn?pft. Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung des Rechtsguts "Verm?gen" bestimmt, leitet der Autor aus dem strafrechtlichen Verm?gensbegriff ab. Da Kapitalgesellschaften diese ? anders als ?berwiegend angenommen ? nicht erf?llen, kommen als Inhaber des Gesellschaftskapitals im strafrechtlichen Sinne allein die Anteilseigner in Betracht. Aus der Zweckbindung des Gesellschaftsverm?gens folgt dar?ber hinaus, dass dieses den Gesellschaftern nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand zugewiesen ist. Verletzt im Sinne der §§ 171, 172 StPO ist danach die Gruppe der Anteilseigner. Die hier vertretene Zuordnung des Verm?gens von Kapitalgesellschaften ist nicht nur bedeutsam f?r die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 StPO. Sie hat auch weitreichende Konsequenzen f?r das materielle Recht, auf die der Autor hinweist.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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>Stellt Betracht -schaft danach Tatverdachts