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Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Gesch?ftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Gro?unternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Gesch?ftsherr hat sich zur gew?nschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilit?t mehr oder weniger zwingend der T?tigkeit von Gehilfen zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Ma?gabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Gesch?ftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. F?r den Fall einer Unm?glichkeit einer pers?nlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Gesch?ftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umst?nde erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und ?berwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zul?ssig und verlangte vom Gesch?ftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Sp?ter ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu ?ber, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der ? betrieblichen und k?rperschaftlichen ? Organisationspflichten zu er?rtern. Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Gesch?ftsf?hrer zu f?hrenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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