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Der Compliance-Beauftragte ist als ?berwachergarant im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten der Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen, soweit er es gegen?ber dem Unternehmenstr?ger zivilrechtlich ?bernommen hat, (auch) f?r die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Unternehmen sowie seiner Mitarbeiter zu sorgen. Verhindert der Compliance-Beauftragte vors?tzlich eine Straftat eines Mitarbeiters nicht, kommt es f?r die Bewertung seiner Strafbarkeit entscheidend auf die Abgrenzung von T?terschaft und Teilnahme an, wobei der Fokus zur Bestimmung zum einen auf die (rechtlich) m?gliche Erfolgsabwendungshandlung des Compliance-Beauftragten und zum anderen auf die Eigenverantwortlichkeit des Begehungst?ters zu legen ist.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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