Betriebsvereinbarungen und das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV Zur Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme des EuGH auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG

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Betriebsvereinbarungen und das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV Zur Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme des EuGH auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG

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Das europ?ische Kartellverbot gilt grunds?tzlich umfassend, d.h. auch f?r das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifvertr?ge, Betriebsvereinbarungen etc.) stehen daher in einem latenten Konflikt mit dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Zur Aufl?sung des Konflikts hat der EuGH die sogenannte Albany-Ausnahme entwickelt. Erf?llt eine Vereinbarung ihre Voraussetzungen, ist sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. W?hrend der EuGH bereits mehrfach mit der Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf tarifvertragliche Vereinbarungen befasst war, ist ihre Anwendbarkeit auf Betriebsvereinbarungen weiter ungekl?rt und bislang wenig erforscht. Der Autor untersucht daher vertiefend die Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des BetrVG.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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stehen sogenannte Konflikts weiter latenten