【電子書籍なら、スマホ・パソコンの無料アプリで今すぐ読める!】
Die Dividende wird in § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG als auszusch?ttender Betrag bezeichnet. Sie wird vom Vorstand einer Aktiengesellschaft vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen. Der entsprechende Beschluss wird in aller Regel vom Notar beurkundet. ?blicherweise erfolgt die Auszahlung der Dividende am Tag nach der Hauptversammlung. Nicht selten fragt es sich aber, ob zu diesem fr?hen Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch der Aktion?re auch entstanden ist. Mit dieser und weiteren damit zusammenh?ngenden Fragen besch?ftigt sich die Arbeit: Sie stellt m?gliche Konstellationen dar, in denen eine Verletzung des aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes nicht ausgeschlossen ist.画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
※ご購入は、楽天kobo商品ページからお願いします。
※切り替わらない場合は、こちら をクリックして下さい。
※このページからは注文できません。